René Bürgin
gibt regelmässig Tipps und Ratschläge rund ums Hören & Verstehen.
Christoph Blocher
Oft werde ich gefragt: «Was sagen Sie zur Absetzung von Ständerat Stocker durch das Bundesgericht?» Meine Antwort: «Selbstverständlich muss diese Wahl annulliert werden, wenn der Rechtssatz gilt, wonach der Schaffhauser Ständerat nur mit Wohnsitz im Kanton gewählt werden kann.»
Simon Stocker (SP) hat aber am Wahltag mit Frau und Kind in Zürich gewohnt. Das ist nichts Bösartiges des Schaffhausers, aber er durfte so nicht Ständerat werden.
Seltsam ist nur, dass es dazu einen Gang bis vor Bundesgericht bedurfte. Eigentlich hätten schon die Schaffhauser Regierung und das Obergericht Ordnung schaffen müssen. Jetzt, nach ergangenem Urteil, zeigt sich die heutige Verluderung: Stocker selber akzeptiert zwar das Urteil, findet es aber eine Sauerei, denn es beruhe auf einem veralteten Familienmodell. Wenn Ex-Ständerat Stocker das wirklich findet, hätte er als Politiker versuchen müssen, den ihm unliebsamen Passus aus der Schaffhauser Kantonsverfassung zu streichen. Er tat es nicht, weil das mühsam ist und weil er wohl auch nicht durchgedrungen wäre. Denn die Kantone legen Wert darauf, dass der Ständerat seinen Kanton auch im Alltag kennt. Und wie soll ein Ständerat Schaffhausen näher kennen, wenn er in Zürich oder in Bern wohnt?
Auch behauptet Stocker jetzt, er wohne ja mittlerweile in Schaffhausen. Das alles sind Schlaumeierein, die sich Politiker leisten, um sich über das Gesetz zu erheben. Aber wehe einem Bürger, der falsch parkiert! Er erhält eine saftige Busse und muss sie rasch bezahlen.
Die Wohnsitzpflicht gilt übrigens nur für Ständeräte, nicht für Nationalräte. Diese können leben, wo sie wollen. Sogar im Ausland, wie der frühere SP-Nationalrat Tim Guldimann (SP) bewiesen hat – er wohnt und lebt in Berlin.
E gfreuti Wuche
Christoph Blocher
Lade Fotos..